Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Apartments, Zimmern, Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen des 360° teamgeist Resorts (nachfolgend „Resort“) sowie für die Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Firmenfeiern oder private Feiern, etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Resorts.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
II. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Vertragspartner sind das Resort und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Resort zustande. Dem Resort steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken oder zum Zwecke der gebuchten Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Resorts in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Apartments oder Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
4. Gebuchte Apartments oder Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung (Check-in-Zeit). Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.
5. Am vereinbarten Abreisetag sind die Apartments bzw. ist das Zimmer dem Resort spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen (Check-out-Zeit). Danach kann das Resort aufgrund der verspäteten Räumung für die vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass dem Resort kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
6. Die Nutzung der Einrichtungen des Resorts ist nur zu den jeweiligen Öffnungszeiten möglich. Das Resort behält sich vor, die Öffnungszeiten zu ändern oder Einrichtungen ganz oder teilweise zu schließen, insbesondere aufgrund von Veranstaltungen oder Umbauarbeiten.
III. Preise und Zahlung
1. Der Kunde ist verpflichtet für die Beherbergung und/oder Veranstaltung sowie für die weiteren von ihm in Anspruch genommenen Leistungen die geltenden bzw. vereinbarten Preise des Resorts zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Resort beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Resort verauslagt werden.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umsatzsteuer, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel die Tourismusabgabe.
3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate und erhöht sich der vom Resort für die gebuchten Leistungen berechnete Preis oder die gesetzliche Umsatzsteuer, so kann das Resort den vereinbarten Preis erhöhen, jedoch höchstens um 10%.
4. Rechnungen des Resorts ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar. Das Resort kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Resort bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Das Resort ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
6. Der Kunde haftet dem Resort gegenüber für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellten Speisen und Getränke sowie für sonstige von den Veranstaltungsteilnehmern veranlasste Kosten.
IV. Rücktritt des Resorts
1. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Resort gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Resort zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Resort berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere vom Resort nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Beherbergungen oder Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen, z.B. hinsichtlich der Identität des Kunden, der Zahlungsfähigkeit oder des Aufenthaltszweckes gebucht werden;
- das Resort begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Beherbergung oder Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Resorts in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Resorts zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen Nr. II.2 vorliegt.
3. Der berechtigte Rücktritt des Resorts begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.
V. Rücktritt des Kunden (Stornierung)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Resort geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder das Resort ausdrücklich zustimmt.
2. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Resort einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Resort den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen oder Einnahmen aus anderweitiger Vermietung.
3. Sollte der Speisen- bzw. Getränkeumsatz nicht vereinbart worden sein, gelten der zum vereinbarten Zeitpunkt der Leistung gültige Mindestmenüpreis sowie der zu erwartete Getränkeumsatz (ein Drittel des Menüpreises) als Teil der vereinbarten Vergütung nach Nr. 2.
4. Als Rücktritt im Sinne der Regelungen nach dieser Nr. 5 gilt auch eine Veränderung des Vertragsumfangs durch eine verspätete Ankunft oder eine vorzeitige Abreise.
5. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Schaden nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Resort steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
VI. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Resort seitens des Kunden spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Die Änderung bedarf der Zustimmung des Resorts in Textform. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmeranzahl um mehr als 5 % wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl. Im Falle der Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
2. Das Resort ist berechtigt einer Abweichung der Teilnehmerzahl von mehr als 10% die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
3. Das Resort kann dem Kunden andere als die ursprünglich gebuchten Veranstaltungsräume zuweisen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist und die alternativ zugewiesenen Räume den ursprünglich gebuchten in Kapazität und Ausstattung vergleichbar oder zumindest für die vom Kunden geplante Veranstaltung gleichermaßen geeignet sind. Das Resort wird den Kunden unverzüglich von einer Änderung der Veranstaltungsräume in Kenntnis setzen.
4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Resort diesen Abweichungen zu, so kann das Resort die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Resort ist für die Verschiebung verantwortlich.
VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Resort für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Resort von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Resorts bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Resorts gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Resort diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Resort pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Resorts berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Resort eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Resorts ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Resort zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Resort diese Störungen nicht zu vertreten hat.
VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken und mitgebrachtes Dekorationsmaterial
1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Resort. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Resorts ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Resort berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Resort abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Resort die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Resort für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
IX. Haftung des Resorts
1. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, das Resort oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, bzw. die Schadensersatzansprüche beruhen auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Eine bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Resort dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist die Haftung auf das Hundertfache des Zimmerpreises für einen Tag, mindestens jedoch auf 600,00 Euro, höchstens 3.500,00 Euro bzw. 800,00 Euro für Geld- und Wertgegenstände beschränkt. Das Resort empfiehlt, sofern vorhanden, die Nutzung des Apartmentsafes. Sofern der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Resort.
3. Das Resort haftet gemäß Nr. IX.1 für von seinen Angestellten oder von Beauftragten verursachten Schäden am Fahrzeug des Kunden, das auf einem Stellplatz des Resorts abgestellt ist. Das Resort haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Kunden oder sonstige Dritte zu verantworten sind. Das Resort haftet gegenüber dem Kunden ferner nicht für Schäden, die mit dem Fahrzeug des Kunden an Rechtsgütern Dritter verursacht wurden. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden an seinem Fahrzeug dem Resort unverzüglich anzuzeigen.
X. Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstal-tungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt dem Kunden, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Das Resort ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Der Kunde darf Namen und Markenzeichen des Resorts im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Genehmigung des Resorts nutzen.
2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
3. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Resorts und somit, Heidesee, Brandenburg. Sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand der Sitz des Resorts.
4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist das Resort darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OS- Plattform“) eingerichtet hat:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/
Das Resort nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
– Stand der AGB – Dezember 2023 –